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Water Law: "Wasserrechtliche Beurteilung zeitweiliger oder ständiger Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper"
  • Teil 1: Die Ableitung von Tunnel- oder Stollenwässern war freilich schon nach bisheriger Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen nach § 32 WRG bewilligungspflichtig, insbesondere wenn es in einen Vorfluter abgeleitet wurde. Fraglich ist, ob die gezielte Nutzung der daraus resultierenden Abwärme das Vorhaben (Ableitung in den Vorfluter) nach weiteren Bestimmungen des WRG als dessen § 32 bewilligungspflichtig macht.
  • Teil 2: Nach der im Vorjahr eingeführten Bestimmung des § 40 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) bedarf die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Zu dieser Regelung fehlt bisher Rechtsprechung, Lehrmeinungen dazu sind nur spärlich ersichtlich. 

Workpackage Leiter: Mag. Gerhard Harer